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Blog / E-Rechnungspflicht ab 2025 ist beschlossen

Intro-Grafik – Geänderte Rechtslage bei elektronischen Rechnungen

Die E-Rechnung wird ab 2025 zur Pflicht

Bundesrat verabschiedet Wachstumschancengesetz

 

Zustimmung zum Wachstumschancengesetz (WtcG) - Bundesrat macht den Weg frei für die obligatorische E-Rechnung

In einer wegweisenden Entscheidung hat der Bundesrat in seiner 1042. Plenarsitzung dem Wachstumschancengesetz (WCG) zugestimmt. Trotz kontroverser Diskussionen in den vergangenen Wochen ist nun der Weg frei für die schrittweise Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung (E-Rechnung) in Deutschland. Insbesondere die Empfangsverpflichtung für Rechnungsempfänger im B2B-Bereich ab Januar 2025 steht im Fokus.

Warum die E-Rechnung für Deutschland entscheidend ist

Die Bedeutung der E-Rechnung für Deutschland wird oft unterschätzt. Doch ein genauerer Blick offenbarte ihr enormes Potenzial. Schätzungen der EU-Kommission und des Bundesfinanzministeriums prognostizieren durch die Einführung der obligatorischen E-Rechnung jährliche Steuereinnahmen von über zehn Milliarden Euro. Dies liegt daran, dass der elektronische Rechnungsaustausch eine direkte Vorsteuerabzugskontrolle durch die Finanzverwaltung ermöglicht. Somit könnte die in Deutschland bestehende Umsatzsteuerlücke durch Vorsteuerabzugsbetrug und andere Steuervermeidungspraktiken geschlossen werden, ähnlich wie sie bereits in anderen EU-Ländern erfolgreich umgesetzt wurde.

E-Rechnungen und "Sonstige Rechnungen"

Eine E-Rechnung nach dem europäischen Behördenrechnungsstandard EN16931 sind XML-Dateien in strukturiertem Format, die sich automatisiert maschinell verarbeiten lassen. Erlaubt sind auch PDF-Dateien, die XML beinhalten - beispielsweise Factur-X/ZUGFeRD, als sogenannte hybride Formate. Hier gilt aber künftig die XML-Datei als buchhalterisches Rechnungsoriginal und nicht das PDF. Eingescannte Papierrechnungen, Word-Dokumente oder reine Bilddateien wie PNG, TIFF und PDF gelten als "sonstige Rechnungen" und erfüllen diese Anforderungen NICHT.

Formatwahl

Die Formatwahl obliegt dem Rechnungsersteller, d.h. der Empfänger muss die möglichen Formate lesen und verarbeiten können. Durch entsprechende Verträge kann der Empfänger jedoch ein bestimmtes Format vorgeben, wie es z.B. auch öffentliche Auftraggeber in Bezug auf die XRechnung handhaben.
 

Übersicht beschlossener Fristen & Regularien:

Schaubild der Fristen und Rechtslage zur E-Rechnungspflicht – stufenweise von 2025 bis 2028

 

KEY FACTS

Kurze Zusammenfassung:

  • Berlin, 22.03.2024: Der Bundesrat stimmt der Kompromiss-Fassung des Wachstumschancengesetzes (WtcG) zu
  • Die obligatorische Ausstellung von E-Rechnungen betrifft inländische B2B-Umsätze, die zwischen im Inland ansässigen Unternehmern ausgetauscht werden
  • Definition:
    • Als E-Rechnung gilt künftig nur noch eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird, die ihre elektronische Verarbeitung ermöglicht und die den Vorgaben der Richtlinie 2014/55/EU – und somit der CEN-Norm 16931 – entspricht
    • Unter den neuen Begriff “sonstige Rechnungen” fallen Papierrechnungen und elektronische Rechnungen, die nicht die o.g. Anforderungen erfüllen.
      So gilt z.B. eine per E-Mail versandte pdf-Rechnung ab 2025 nicht als E-Rechnung, sondern als sonstige Rechnung
  • Stufenweise Einführung der verpflichtenden E-Rechnung:
    • Empfangsverpflichtung für Rechnungsempfänger im B2B-Bereich ab 1. Januar 2025
    • Ausnahmen:
      • Rechnungen unter 250 Euro gemäß § 33 UStDV
      • Zwischen 1. Januar 2025 und 31. Dezember 2026 können vorerst noch Papierrechnungen bzw. E-Rechnungen in Formaten, die nicht den aktuellen Vorgaben an elektronische Rechnungen entsprechen, ausgetauscht werden
      • Diese Übergangsregelung gilt nach dem 31. Dezember 2026 bis zum 31. Dezember 2027 nur noch für rechnungsstellende Unternehmen mit weniger als 800.000 Euro Umsatz im Jahr
    • Die Zustimmung des Empfängers für den Erhalt von EN16931-konformen E-Rechnungen ist NICHT mehr erforderlich!

 

Was bedeutet das konkret?

Mit der nun beschlossene Empfangsverpflichtung, die nicht an die Zustimmung des Rechnungsempfängers gebunden ist, müssen alle Unternehmen in Deutschland bis Ende des Jahres in der Lage sein, E-Rechnungen zu empfangen und zu verarbeiten. Papierrechnungen verlieren damit ihren Status und auch elektronische Formate (z.B. PDF-Dokumente), die nicht EN16931-konform sind, bedürfen einer expliziten Zustimmung des Rechnungsempfängers. 

Verpflichtende E-Rechnung ab 2025 ist beschlossene Sache

Die Verabschiedung des Wachstumschancengesetzes markiert einen bedeutenden Schritt hin zur Digitalisierung des Rechnungsaustauschs in Deutschland. Die Einführung der obligatorischen E-Rechnung ab 2025 wird nicht nur zu Steuermehreinnahmen führen, sondern auch einen wesentlichen Beitrag zur Effizienz und Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft leisten. Dieser digitale Fortschritt wird dazu beitragen, dass Deutschland seine Wettbewerbsfähigkeit als größte Volkswirtschaft der Eurozone stärkt. Unternehmen sind spätestens jetzt gefordert, ihre Geschäftsprozesse bis Ende des Jahres entsprechend zu digitalisieren und die technischen Voraussetzungen für den Erhalt und die reibungslose Verarbeitung von E-Rechnungen zu schaffen.


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