Folgende Regelungen gelten für Kauf-Produkte:
(1) Durch denSoftware-Pflege-/Miet-Vertrag werden der Leistungsumfang für die Pflege und der Bezug von Aktualisierungen zwischen artner Solutions und dem Auftraggeber in Gestalt eines Update- und eines Hotline-Services geregelt.
(2) Durch den Abschluss dieserVereinbarung hat der Auftraggeber Anspruch auf eine gewissenhafte Fehlerkorrektur der letzten Programmversion durch artner Solutions, jedoch nur bis zur Kündigung des Software-Pflege-/Miet-Vertrages bzw. der Ablösungdurch eine andere vertragliche Regelung.
Folgende Regelungen gelten für Abo-/Miet-Produkte:
(1) Durch den Software-Pflege-/Miet-Vertrag werden die zeitlich befristete Überlassungder Software und der Leistungsumfang für die Pflege und der Bezug von Aktualisierungen zwischen artner Solutions und dem Auftraggeber in Gestalteines Update- und eines Hotline-Services geregelt.
(2) Durch den Abschluss dieser Vereinbarung hat der Auftraggeber Anspruch auf die Nutzung der überlassenen Software und Anspruch auf eine gewissenhafte Fehlerkorrektur der letzten Programmversion durch artner Solutions, jedoch nur bis zur Kündigung des Software-Pflege-/Miet-Vertrages bzw. der Ablösung durch eine andere vertragliche Regelung.
(3) Es wird kein dauerhaftesNutzungsrecht eingeräumt. Das Nutzungsrecht besteht ausschließlich für dieDauer dieses Software-Pflege-/Miet-Vertrages.
(1) Der Update-Service soll, die dem Auftraggeber überlassene Software auf den jeweils neuesten von artner Solutions freigegebenen Stand bringen und Fehler, die artner Solutions bekannt sind oder bekannt gemacht werden, lösen bzw. umgehen, um so einen sinnvollen „work around“ zu ermöglichen. Hierzu erhält der Auftraggeber die von artner Solutions weiterentwickelten Programmversionen der jeweiligen Software-Pakete und der Module, die Gegenstand dieser Vereinbarung sind. artner Solutions bringt hierzu unter Vertragstehende Softwaremodule des Auftraggebers entweder durch Ergänzungslieferungen oder durch Bereitstellen der Neuerungen auf den neuesten freigegebenen Stand:
• sog. Patches zum Bugfixing (Programmfehler)
• Servicepacks zur erweiterten Fehlerbeseitigung
• Updates, d.h. verbesserte Programmversionen der Lizenzsoftware (sog. Minor-Releases)
• Upgrades, d.h. weiterentwickelte Programmversionen der Lizenzsoftware (sog. Major-Releases)
(2) Die Installation der als Voraussetzung für diesen Vertrag gelieferten Software ist nicht Gegenstand dieses Vertrages und bedarf einer gesonderten Vereinbarung. Bei Inanspruchnahme von artner Solutions erfolgt gesonderte Berechnung gemäß den Dienstleistungssätzen dieses Vertrages oder nach Aufwand.
(3) Die Pflegeleistungvon artner Solutions umfasst die Beseitigung von Fehlern in der von artner Solutions gelieferten Software und den zur Verfügung gestellten Dokumentationsunterlagen auch über die gesetzliche Gewährleistungsfrist hinaus.
(4) artner-Software-Aktualisierungen werden ausschließlich für Software erbracht, für die eine entsprechende Softwarelizenz bzw. Nutzungsrecht bei artner Solutions rechtmäßig erworben wurde.
(5) Zur Leistung ist artner Solutions nur dann verpflichtet, wenn der Auftraggeber die jeweils neueste und freigegebene Fassung der artner-Software und Module sowie die jeweils freigegebene und für die Kundenkonstellation und Systemumgebung empfohlene Fassung erforderlicher systemnaher Software einsetzt.
(6) Durch den Abschluss dieses Software-Pflege-/Miet-Vertrages erwirbt der Auftraggeber damit gleichzeitig die Nutzungsrechte derjenigen Software und Module, die ihm in Erfüllung dieses Vertrages überlassen werden. Dies gilt nur, sofern sich die Vertragsleistung auf rechtmäßig bei artner Solutions bezogenen Software-Nutzungslizenzen bezieht.
(1) Telefonische und schriftliche (E-Mail) Beratung hinsichtlich möglicher Fehler der im Einsatz befindlichen rechtmäßig bei artner Solutions bezogenen Software und Module erfolgt in der Zeit von Montag bis Freitag innerhalbder Geschäftszeiten von artner Solutions. Als Reaktionszeit beim Auftreten von Fehlern wird folgender Zeitrahmen vereinbart:
Priorität 1:
Reaktionszeit: 8 Std. (innerhalb der u.g.Arbeitszeit)
Art des Fehlers: Totalausfall des Systems
Priorität 2:
Reaktionszeit: 16 Std. (innerhalb der u.g.Arbeitszeit)
Art des Fehlers: Ausfall einzelner Programmteile
Priorität 3:
Reaktionszeit: 24 Std. (innerhalb der u.g.Arbeitszeit)
Art des Fehlers: Fehler, die den Produktionsablauf nicht wesentlich behindern
Zu folgenden Zeiten steht eine Hotline für den Auftraggeber zur Verfügung:
Mo. – Do.: 9:00 – 12:00Uhr und 13:00 – 17:00 Uhr
Fr.: 9:00 – 12:00Uhr und 13:00 – 15:00 Uhr
Reaktionszeit im Sinne dieses §3 ist der Zeitraum zwischen der Meldung des Fehlers durch den Auftraggeber und dem Beginn der Arbeiten durch artner Solutions zur Analyse bzw. Behebung des Fehlers.
(2) Ausgenommen hiervon sind Sonn-und Feiertage sowie grundsätzlich die Wochenenden, sowie der 24.12. und der 31.12. Es gilt die Feiertagsregelung des Landes Bayern.
(3) Der Auftraggeber hat im Rahmen seiner Möglichkeiten artner Solutions bei der Beseitigung von Fehlern zu unterstützen.
(4) Sollte artner Solutions zur Programmfehlerbeseitigung aufgefordert werden und es stellt sich nachträglich heraus, dass artner Solutions die Programmfehlerursache nicht zu vertreten hat, ist artner Solutions berechtigt, die ihm mit diesem Einsatz entstandenen Kosten (gemäß Anlage Dienstleistungssätze) dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.
Folgende Regelungen geltenfür Kauf-Produkte:
(1) Der Pflegesatz beträgt 21 % des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Lizenz-Listenpreises. Die Abrechnung erfolgt am Anfang des Kalenderjahres bzw. am Anfang der Laufzeit bis zum 31.12.
(2) Die Software-Pflege-Gebühren werden zum Folgemonat ab Lizenzlieferung für den Berechnungszeitraum im Vorausmit einer Zahlungsfrist von 8 Tagen ab Rechnungsdatum fällig. Ein Skontoabzug ist nicht statthaft.
(3) artner Solutions ist berechtigt, die pauschale Software-Pflege-Vergütung zu Beginn eines Berechnungszeitraums maximal einmal jährlich entsprechend der aktuellen Preisentwicklung anzupassen. Bei einer Erhöhung der Software-Pflege-Vergütung um mehr als 5 % ist der Auftraggeber berechtigt, innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang des entsprechenden Erhöhungsverlangens den Software-Pflege-Vertrag zum Ende des aktuellen Berechnungszeitraums zukündigen. Das Erhöhungsverlangen ist dem Auftraggeber per Mail zuübermitteln.
Folgende Regelungen gelten fürAbo-/Miet-Produkte:
(1) Die Miet-Gebühren werden zum Folgetag ab Lizenzlieferung für den Berechnungszeitraum des jeweiligen Quartals im Voraus mit einer Zahlungsfrist von 8 Tagen ab Rechnungsdatum fällig. Ein Skontoabzug ist nicht statthaft.
(2) artner Solutions ist berechtigt, die pauschale Miet-Vergütung zu Beginn eines Berechnungszeitraums maximal einmal jährlich entsprechend der aktuellen Preisentwicklung anzupassen. Bei einer Erhöhung der Miet-Vergütung um mehr als 8 % ist der Auftraggeber berechtigt, innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang des entsprechenden Erhöhungsverlangens den Miet-Vertrag zum Ende des aktuellen Berechnungszeitraums zu kündigen. Das Erhöhungsverlangen ist dem Auftraggeber per Mail zu übermitteln.
Folgende Regelungen gelten für Kauf-Produkte:
(1) Dieser Vertrag läuft ab dem ersten Tag des Folgemonats ab Lizenzlieferung bezeichneten Datums für unbestimmteZeit, jedoch mindestens ein Jahr.
(2) Er ist durch den Auftraggeber kündbar zum Ende eines jeden Geschäftsjahres (31.12.) mit einer Frist von 3 Monaten. Danach verlängert sich der Vertrag um ein weiteres Jahr.
Auch ohne Kündigung endet der Pflegevertrag automatisch am gleichen Tag, an dem der diesem Vertrag zugrundeliegende Software-Kaufvertrag durch Wandlung, Rücktritt oder außerordentliche Kündigung endet.
(3) artner Solutions kann den Vertrag nur kündigen, wenn der Auftraggeber den Vertrag auf schwere Weise verletzt und diese Verletzung trotz einmaliger Mahnung nicht rückgängigmacht. In diesem Falle ist eine Rückerstattung der Lizenzgebühr ausgeschlossen.
(4) Das Recht auf außerordentliche Kündigung gemäß BGB, insbesondere das Recht zur Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund bleibt davon unberührt. Wichtige Gründe können zunächst schwere und nachhaltige Verletzungen der vertraglichen Pflichten der Parteien sowie nachhaltige und dauerhafte Veränderungen wesentlicher wirtschaftlicher und /oder technischer Rahmenbedingungen sein, die die Parteien dem Vertragsschluss zu Grunde gelegt haben. In diesem Falle ist vor Ausspruch einer Kündigung vorrangig zu prüfen, ob eine Anpassung des Vertrages unter Abwägung der Interessen beider Vertragsparteien möglich und zumutbar ist.
Folgende Regelungen gelten fürAbo-/Miet-Produkte:
(1) Dieser Vertrag läuft ab dem Folgetag ab Lizenzlieferung bezeichneten Datums für unbestimmte Zeit, jedoch mindestens 2 Jahre.
(2) Er ist durch den Auftraggeber kündbar zum Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit mit einer Frist von 3 Monaten.
Danach verlängert sich der Vertrag um ein weiteres Jahr. Auch ohne Kündigung endet der Abo-/Miet-Vertrag automatisch am gleichen Tag, an dem der diesem Vertrag zugrunde liegende Software-Mietvertrag durch Wandlung, Rücktritt oder außerordentliche Kündigung endet.
(3) artner Solutions kann den Vertrag nur kündigen, wenn der Auftraggeber den Vertrag auf schwere Weise verletzt und diese Verletzung trotz einmaliger Mahnung nicht rückgängig macht. In diesem Falle ist eine Rückerstattung der Abo-/Mietgebühr ausgeschlossen.
(4) Das Recht auf außerordentliche Kündigung gemäß BGB, insbesondere das Recht zur Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund bleibt davon unberührt. Wichtige Gründe können zunächst schwere und nachhaltige Verletzungen der vertraglichen Pflichten der Parteien sowie nachhaltige und dauerhafte Veränderungen wesentlicher wirtschaftlicher und/oder technischer Rahmenbedingungen sein, die die Parteien dem Vertragsschluss zu Grunde gelegt haben. In diesem Falle ist vor Ausspruch einer Kündigung vorrangig zu prüfen, ob eine Anpassung des Vertrages unter Abwägung der Interessen beider Vertragsparteien möglich und zumutbar ist.
(1) artner Solutions haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet artner Solutions nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalspflicht) verletzt wird oder ein Fall des Verzugs oder der Unmöglichkeit vorliegt. Im Fall einerHaftung aus leichter Fahrlässigkeit wird diese Haftung auf solche Schäden begrenzt, die vorhersehbar bzw. typisch sind. Eine Haftung für das Fehlen der garantierten Beschaffenheit, wegen Arglist, für Personenschäden, Rechtsmängel,nach dem Produkthaftungsgesetz und dem Bundesdatenschutzgesetz bleibt unberührt.
(2) Im Fall einer Inanspruchnahme von artner Solutions aus Gewährleistung oder Haftung ist ein Mitverschulden des Anwenders angemessen zu berücksichtigen, insbesondere bei unzureichenden Fehlermeldungen oder unzureichender Datensicherung. Unzureichende Datensicherung liegt insbesondere dann vor, wenn der Auftraggeber es versäumt hat, durch angemessene, dem Stand der Technik entsprechende Sicherungsmaßnahmen gegen Einwirkungen von außen, insbesondere gegen Computerviren und sonstige Phänomene, die einzelne Daten oder einen gesamten Datenbestand gefährden können, Vorkehrungen zu treffen.
(3) Der Auftraggeber wird unverzüglich nach jeder wesentlichen Hard- und Softwareänderung, Installation, Mängelbeseitigungsarbeiten, Wartungsarbeiten oder sonstigen Eingriffen von artner Solutions am EDV-System eine Überprüfung selbst durchführen und dokumentieren oder beauftragen, ob die Funktionsfähigkeit der artner Software sowie der Datensicherung (Prüfung der gesicherten Daten auf Vollständigkeit und Wiederherstellbarkeit) noch gegeben ist und das Ergebnis schriftlich festhalten. Der Auftraggeber trägt dafür Sorge, dass eine zuverlässige, zeitnahe und umfassende Datenroutine die Datensicherung gewährleistet.
(4) Liegt aus der Sicht des Auftraggebers in der Leistungssphäre von artner Solutions eine Pflichtverletzung vor, so wird er diesen vor gerichtlicher Geltendmachung, Minderung, Kündigung oder Aufrechnung unter schriftlicher Setzung einer angemessenen Frist zur Behebung konkreter Beanstandungen auffordern.
(5) Ein Anspruch auf eine neue Dokumentation besteht nicht bei jeder Änderung der Software, sondern nur bei wesentlichen Änderungen, die eine neue Instruktion des Anwenders zwingend erforderlich machen.
(1) Änderungen, Ergänzungen, Erklärungen, Mitteilungen und notwendige oder sonstige Zustimmungserklärungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Eine Erklärung gemäß E-Mail genügt hierzu nicht. Dies gilt auch für die Aufhebung oder Änderung des Schriftformerfordernisses selbst.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder ihre Wirkung verlieren, so wird hierdurch der übrige Inhalt dieses Vertrages nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, in diesem Falle zusammenzuwirken, um die unwirksame Regelung durch eine Bestimmung zu ersetzen, welche dem wirtschaftlichen Zweck dieses Vertrages entspricht. Entsprechendes gilt für den Fall, dass sich bei der Anwendung dieses Vertrages Lücken in den vertraglichen Regelungen ergeben sollten.
(3) Die Vertragspartner übernehmen die gegenseitige Verpflichtung zur Geheimhaltung aller Betriebsgeheimnisse, soweit diese nicht vor dem Empfangsdatum der Öffentlichkeit bekannt oder allgemein zugänglich waren oder der Öffentlichkeit nach dem Empfangsdatum bekannt oder allgemein zugänglich wurden, ohne dass die Vertragspartner hierfür verantwortlich sind oder den Vertragspartnern zu einem beliebigen Zeitpunkt von einem dazu berechtigten Dritten zugänglich gemacht worden ist. Derartige Betriebsgeheimnisse werden die Vertragspartner nur im Rahmen der ihnen gestellten Aufgaben benutzen. DieVertragspartner werden sie Dritten gegenüber geheim halten. Kopien von Aufzeichnungen jeder Art werden nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Vertragspartners angefertigt.
(4) Diese Verpflichtung gilt auch für die Zeit nach Beendigung der Zusammenarbeit.
(5) Der vorliegende Vertrag gilt in Rechten und Pflichten auch für alle Rechtsnachfolger der Vertragsparteien, sofern keine der Vertragsparteien der Fortsetzung des Vertrages ausdrücklichschriftlich widerspricht.
(6) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag, sowie sich hieraus ableitenden Verträgen, ist Ingolstadt. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Dienstleistungssätze,Reisekosten
Tagessätze:
Sofern artner Solutions zur Programmfehlerbeseitigung aufgefordert wird und es stellt sich nachträglich heraus, dass artner Solutions die Programmfehlerursache nicht zuvertreten hat, ist artner Solutions berechtigt, die ihnen mit diesem Einsatz entstandenen Kosten gemäß nachfolgendem Ansatz geltend zumachen.
Die bei diesen Einsätzenangefallenen Aufwände werden mit nachfolgenden Sätzen berechnet:
• Regelsatz für den Einsatz vonMontag bis Freitag, Regelzeit:
09:00 bis 17:00 – EUR 195,00 proangefangene Stunde
• Regelsatz für den Einsatz von Montag bis Freitag,
außerhalb der Regelzeit – zzgl. 25% des Regelsatzes
• Regelsatz für den Einsatz amSamstag oder Sonntag,
außerhalb der Regelzeit – zzgl. 50% des Regelsatzes
• Regelsatz für den Einsatz angesetzlichen Feiertagen,
außerhalb der Regelzeit – zzgl. 100% des Regelsatzes
Reisekosten:
Reisen zu den projektrelevantenStandorten des Auftraggebers werden nach Aufwand zu den nachfolgenden Sätzen berechnet:
• PKW pro Reisekilometer EUR 0,75
• Flug Economy class
• Bahnfahrt 1./2. Klasse
• Mietwagen Mittelklasse
• Öffentliche Verkehrsmittel, Taxi und Parkgebühren nach Aufwand
• Hotel nach Aufwand
• Tagesspesen nachgeltenden steuerlichen Regeln
• Reisezeiten zu 50 % des Regelsatzes
artner Solutions wählt das nach den Umständen schnellste Verkehrsmittel bzw. die jeweils angemessene Übernachtungsmöglichkeit. Alle oben genannten Preise verstehen sich rein netto, zzgl. der gesetzl. MwSt.