(1) Durch den Software-Pflege-Vertrag werden der Leistungsumfang für die Pflege und der Bezug
von Aktualisierungen zwischen ARTNER Solutions und dem Auftraggeber in Gestalt eines
Update- und eines Hotline-Services geregelt.
(2) Durch den Abschluss dieser Vereinbarung hat der Auftraggeber Anspruch auf eine
gewissenhafte Fehlerkorrektur der letzten Programmversion durch ARTNER Solutions, jedoch nur
bis zur Kündigung des Software-Pflege-Vertrages bzw. der Ablösung durch eine andere
vertragliche Regelung.
(1) Der Update-Service soll, die dem Auftraggeber überlassenen Programme auf den jeweils
neuesten von ARTNER Solutions freigegebenen Stand bringen und Fehler, die ARTNER Solutions
bekannt sind oder bekannt gemacht werden, lösen bzw. umgehen, um so einen sinnvollen „work
around" zu ermöglichen. Hierzu erhält der Auftraggeber die von ARTNER Solutions
weiterentwickelten Programmversionen der jeweiligen Software-Pakete und der Module, die
Gegenstand dieser Vereinbarung sind. ARTNER Solutions bringt hierzu unter Vertrag stehende
Softwaremodule des Auftraggebers entweder durch Ergänzungslieferungen oder durch
Bereitstellen der Neuerungen auf den neuesten freigegebenen Stand:
• sog. Patches zum Bugfixing (Programmfehler)
• Servicepacks zur erweiterten Fehlerbeseitigung
• Updates, d.h. verbesserte Programmversionen der Lizenzsoftware (sog. Minor-Releases)
• Upgrades, d.h. weiterentwickelte Programmversionen der Lizenzsoftware (sog. Major-Releases)
(2) Die Installation der als Voraussetzung für diesen Vertrag gelieferten Software ist nicht
Gegenstand dieses Vertrages und bedarf einer gesonderten Vereinbarung. Bei Inanspruchnahme
von ARTNER Solutions erfolgt gesonderte Berechnung gemäß den Dienstleistungssätzen dieses
Vertrages oder nach Aufwand.
(3) Die Pflegeleistung von ARTNER Solutions umfasst die Beseitigung von Fehlern in der von
ARTNER Solutions gelieferten Software und den zur Verfügung gestellten
Dokumentationsunterlagen auch über die gesetzliche Gewährleistungsfrist hinaus.
(4) ARTNER-Software-Aktualisierungen werden ausschließlich für Software erbracht, für die eine
entsprechende Softwarelizenz bei ARTNER Solutions rechtmäßig erworben wurde.
(5) Zur Leistung ist ARTNER Solutions nur dann verpflichtet, wenn der Auftraggeber die jeweils
neueste und freigegebene Fassung der ARTNER-Software und Module sowie die jeweils
freigegebene und für die Kundenkonstellation und Systemumgebung empfohlene Fassung erforderlicher systemnaher Software einsetzt.
(6) Durch den Abschluss dieses Software-pflege-Vertrages erwirbt der Auftraggeber damit
gleichzeitig die Nutzungsrechte derjenigen Software und Module, die ihm in Erfüllung dieses
Vertrages überlassen werden. Dies gilt nur, sofern sich die Vertragsleistung auf rechtmäßig bei
ARTNER Solutions bezogenen Software-Nutzungslizenzen bezieht.
(1) Telefonische und schriftliche (E-Mail) Beratung hinsichtlich möglicher Fehler der im Einsatz
befindlichen rechtmäßig bei ARTNER Solutions bezogenen Software und Module erfolgt in der
Zeit von Montag bis Freitag innerhalb der Geschäftszeiten von ARTNER Solutions.
Als Reaktionszeit beim Auftreten von Fehlern wird folgender Zeitrahmen vereinbart:
Priorität 1:
Reaktionszeit: 8 Std. (innerhalb der u.g. Arbeitszeit)
Art des Fehlers: Totalausfall des Systems
Priorität 2:
Reaktionszeit: 16 Std. (innerhalb der u.g. Arbeitszeit)
Art des Fehlers: Ausfall einzelner Programmteile
Priorität 3:
Reaktionszeit: Reaktionszeit: 24 Std. (innerhalb der u.g. Arbeitszeit)
Art des Fehlers: Fehler, die den Produktionsablauf nicht wesentlich behindern
Zu folgenden Zeiten steht eine Hotline für den Auftraggeber zur Verfügung:
Mo. - Do.: 9:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 17:00 Uhr
Fr.: 9:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 15:00 Uhr
Reaktionszeit im Sinne dieses § 3 ist der Zeitraum zwischen der Meldung des Fehlers durch den
Auftraggeber und dem Beginn der Arbeiten durch ARTNER Solutions zur Analyse bzw. Behebung
des Fehlers.
(2) Ausgenommen hiervon sind Sonn- und Feiertage sowie grundsätzlich die Wochenenden. Es
gilt die Feiertagsregelung des Landes Bayern.
(3) Der Auftraggeber hat im Rahmen seiner Möglichkeiten ARTNER Solutions bei der Beseitigung
von Fehlern zu unterstützen.
(4) Sollte ARTNER Solutions zur Programmfehlerbeseitigung aufgefordert werden und es stellt
sich nachträglich heraus, dass ARTNER Solutions die Programmfehlerursache nicht zu vertreten
hat, ist ARTNER Solutions berechtigt, die ihm mit diesem Einsatz entstandenen Kosten (gemäß
Anlage Dienstleistungssätze) dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.
(1) Der Pflegesatz beträgt 20 % des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Lizenzlistenpreises.
Die Abrechnung erfolgt am Anfang des Kalenderjahres bzw. am Anfang der
Laufzeit bis zum 31.12.
(2) Die Software-Pflege-Gebühren werden zum Folgemonat ab Lizenzlieferung für den
Berechnungszeitraum im Voraus mit einer Zahlungsfrist von 8 Tagen ab Rechnungsdatum fällig.
Ein Skontoabzug ist nicht statthaft.
(3) ARTNER Solutions ist berechtigt, die pauschale Software-pflege-Vergütung zu Beginn eines
Berechnungszeitraums maximal einmal jährlich entsprechend der aktuellen Preisentwicklung
anzupassen. Bei einer Erhöhung der Software-Pflege-Vergütung um mehr als 5 % ist der
Auftraggeber berechtigt, innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang des
entsprechenden Erhöhungsverlangens den Software-pflege-Vertrag zum Ende des aktuellen
Berechnungszeitraums zu kündigen. Das Erhöhungsverlangen ist dem Auftraggeber postalisch
oder per Mail zu übermitteln.
§ 5 Vertragslaufzeit, Fristen und Kündigung
(1) Dieser Vertrag läuft ab dem ersten Tag des Folgemonats ab Lizenzlieferung bezeichneten
Datums für unbestimmte Zeit, jedoch mindestens ein Jahr.
(2) Er ist durch den Auftraggeber kündbar zum Ende eines jeden Geschäftsjahres (31.12.) mit
einer Frist von 3 Monaten. Auch ohne Kündigung endet der pflegevertrag automatisch am
gleichen Tag, an dem der diesem Vertrag zugrunde liegende Software-Kaufvertrag durch
Wandlung, Rücktritt oder außerordentliche Kündigung endet.
(3) ARTNER Solutions kann den Vertrag nur kündigen, wenn der Auftraggeber den Vertrag auf
schwere Weise verletzt und diese Verletzung trotz einmaliger Mahnung nicht rückgängig macht.
In diesem Falle ist eine Rückerstattung der Lizenzgebühr ausgeschlossen.
(4) Das Recht auf außerordentliche Kündigung gemäß BGB, insbesondere das Recht zur
Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund bleibt davon unberührt. Wichtige Gründe können
zunächst schwere und nachhaltige Verletzungen der vertraglichen pflichten der Parteien sowie
nachhaltige und dauerhafte Veränderungen wesentlicher wirtschaftlicher und/ oder technischer
Rahmenbedingungen sein, die die Parteien dem Vertragsschluss zu Grunde gelegt haben. In
diesem Falle ist vor Ausspruch einer Kündigung vorrangig zu prüfen, ob eine Anpassung des
Vertrages unter Abwägung der Interessen beider Vertragsparteien möglich und zumutbar ist.
(1) ARTNER Solutions haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen
Vorschriften. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet ARTNER Solutions nur, wenn eine wesentliche
Vertragspflicht (Kardinalspflicht) verletzt wird oder ein Fall des Verzugs oder der Unmöglichkeit
vorliegt. Im Fall einer Haftung aus leichter Fahrlässigkeit wird diese Haftung auf solche Schäden
begrenzt, die vorhersehbar bzw. typisch sind. Eine Haftung für das Fehlen der garantierten
Beschaffenheit, wegen Arglist, für Personenschäden, Rechtsmängel, nach dem
Produkthaftungsgesetz und dem Bundesdatenschutzgesetz bleibt unberührt.
(2) Im Fall einer Inanspruchnahme von ARTNER Solutions aus Gewährleistung oder Haftung ist
ein Mitverschulden des Anwenders angemessen zu berücksichtigen, insbesondere bei
unzureichenden Fehlermeldungen oder unzureichender Datensicherung. Unzureichende
Datensicherung liegt insbesondere dann vor, wenn der Auftraggeber es versäumt hat, durch
angemessene, dem Stand der Technik entsprechende Sicherungsmaßnahmen gegen
Einwirkungen von außen, insbesondere gegen Computerviren und sonstige Phänomene, die
einzelne Daten oder einen gesamten Datenbestand gefährden können, Vorkehrungen zu treffen.
(3) Der Auftraggeber wird unverzüglich nach jeder wesentlichen Hardund Softwareänderung,
Installation, Mängelbeseitigungsarbeiten, Wartungsarbeiten oder sonstigen Eingriffen von
ARTNER Solutions am EDV-System eine Überprüfung selbst durchführen und dokumentieren
oder beauftragen, ob die Funktionsfähigkeit der ARTNER Software sowie der Datensicherung
(Prüfung der gesicherten Daten auf Vollständigkeit und Wiederherstellbarkeit) noch gegeben ist
und das Ergebnis schriftlich festhalten. Der Auftraggeber trägt dafür Sorge, dass eine
zuverlässige, zeitnahe und umfassende Datenroutine die Datensicherung gewährleistet.
(4) Liegt aus der Sicht des Auftraggebers in der Leistungssphäre von ARTNER Solutions eine
Pflichtverletzung vor, so wird er diesen vor gerichtlicher Geltendmachung, Minderung, Kündigung
oder Aufrechnung unter schriftlicher Setzung einer angemessenen Frist zur Behebung konkreter
Beanstandungen auffordern.
(5) Ein Anspruch auf eine neue Dokumentation besteht nicht bei jeder Änderung der Software,
sondern nur bei wesentlichen Änderungen, die eine neue Instruktion des Anwenders zwingend
erforderlich machen.
(1) Änderungen, Ergänzungen, Erklärungen, Mitteilungen und notwendige oder sonstige
Zustimmungserklärungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Eine Erklärung gemäß
E-Mail genügt hierzu nicht. Dies gilt auch für die Aufhebung oder Änderung des
Schriftformerfordernisses selbst.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder ihre Wirkung verlieren,
so wird hierdurch der übrige Inhalt dieses Vertrages nicht berührt. Die Vertragsparteien
verpflichten sich, in diesem Falle zusammenzuwirken, um die unwirksame Regelung durch eine
Bestimmung zu ersetzen, welche dem wirtschaftlichen Zweck dieses Vertrages entspricht.
Entsprechendes gilt für den Fall, dass sich bei der Anwendung dieses Vertrages Lücken in den vertraglichen Regelungen ergeben sollten.
(3) Die Vertragspartner übernehmen die gegenseitige Verpflichtung zur Geheimhaltung aller
Betriebsgeheimnisse, soweit diese nicht vor dem Empfangsdatum der Öffentlichkeit bekannt
oder allgemein zugänglich waren oder der Öffentlichkeit nach dem Empfangsdatum bekannt
oder allgemein zugänglich wurden, ohne dass die Vertragspartner hierfür verantwortlich sind
oder den Vertragspartnern zu einem beliebigen Zeitpunkt von einem dazu berechtigten Dritten
zugänglich gemacht worden ist. Derartige Betriebsgeheimnisse werden die Vertragspartner nur
im Rahmen der ihnen gestellten Aufgaben benutzen. Die Vertragspartner werden sie Dritten
gegenüber geheim halten. Kopien von Aufzeichnungen jeder Art werden nur mit ausdrücklicher
Zustimmung des Vertragspartners angefertigt.
(4) Diese Verpflichtung gilt auch für die Zeit nach Beendigung der Zusammenarbeit.
(5) Der vorliegende Vertrag gilt in Rechten und Pflichten auch für alle Rechtsnachfolger der
Vertragsparteien, sofern keine der Vertragsparteien der Fortsetzung des Vertrages ausdrücklich
schriftlich widerspricht.
(6) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag, sowie sich hieraus ableitenden
Verträgen, ist Ingolstadt. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Tagessätze:
Sofern ARTNER Solutions zur Programmfehlerbeseitigung aufgefordert wird und es stellt sich
nachträglich heraus, dass ARTNER Solutions die Programmfehlerursache nicht zu vertreten hat,
ist ARTNER Solutions berechtigt, die ihm mit diesem Einsatz entstandenen Kosten gemäß
nachfolgendem Ansatz geltend zu machen.
Die bei diesen Einsätzen angefallenen Aufwände werden mit nachfolgenden Sätzen berechnet:
• Regelsatz für den Einsatz von Montag bis Freitag, Regelzeit:
09:00 bis 17:00 - EUR 180,00 pro angefangene Stunde
• Regelsatz für den Einsatz von Montag bis Freitag,
außerhalb der Regelzeit - zzgl. 25% des Regelsatzes
• Regelsatz für den Einsatz am Samstag oder Sonntag,
außerhalb der Regelzeit - zzgl. 50% des Regelsatzes
• Regelsatz für den Einsatz an gesetzlichen Feiertagen,
außerhalb der Regelzeit - zzgl. 100% des Regelsatzes
Reisekosten:
Reisen zu den projektrelevanten Standorten des Auftraggebers werden nach Aufwand zu den
nachfolgenden Sätzen berechnet:
• PKW pro – Reisekilometer EUR 0,65
• Flug – Economy class
• Bahnfahrt – 1./2. Klasse
• Mietwagen – Mittelklasse
• Öffentliche Verkehrsmittel, Taxi und Parkgebühren nach Aufwand
• Hotel – nach Aufwand
• Tagesspesen – nach geltenden steuerlichen Regeln
• Reisezeiten – zu 50 % des Regelsatzes
ARTNER Solutions wählt das nach den Umständen schnellste Verkehrsmittel bzw. die jeweils
angemessene Übernachtungsmöglichkeit.
Alle oben genannten Preise verstehen sich rein netto, zzgl. der gesetzl. MwSt.